BVB / Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (als PDF)

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
    1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
    2. Die Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
    3. Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen nicht anderes ergibt, geltendie Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2010.
  2. Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.
    2. Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Anstelle dieser kann bei kurzfristiger Lieferung die ausgestellte Rechnung treten.
    3. Mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen. Angaben im Sinne des Absatz 1 sowie Äußerungen durch uns und unsere Gehilfen (§ 434  Abs. 1 Satz 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn im Vertag ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
    4. Bei Kauf nach Muster sind wir bestrebt, in der Qualität und Ausführung des Musters zu liefern; geringfügige Abweichungen begründen kein Rügerecht des Bestellers.
  3. Preis
    1. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise „Frachtfrei versichert (CIP)“ und einschließlich Normalverpackung.
    2. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Lieferung und Gefahrübergang
    1. der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus dem Vertrag. Veränderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller nicht unzumutbar sind.
    2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „Frachtfrei versichert (CIP)“ vereinbart.
    3. Unsere Lieferverpflichtung gilt als erfüllt, sobald die Ware unser Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst mit der Beförderung beauftragten Personen oder Anstalt spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir es übernehmen, die Ware zu der mit dem Transport beauftragten Person oder Anstalt zu schaffen. Versandweg und Versandart werden von uns gewählt; eventuelle Wünsche des Bestellers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
  5. Grundwasserschutz
    1. Mit der Inbesitznahme der Ware geht alle Verantwortung und Verpflichtung aus dem Wasserhaushaltgesetz und dem Gesetzt zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen auf den Besteller über. Dieser ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Eingang und vor Verarbeitung bzw. Veräußerung auf Richtigbefund zu prüfen.
  6. Lieferfrist
    1. Liefertermine sind von der Erfüllung vereinbarter Zahlungsbedingungen abhängig und stehen unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Wir behalten uns vor, die Erfüllung von Sicherheiten abhängig zu machen oder Vorauszahlung zu verlangen, falls Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers entstehen lassen. Ergeben Auskünfte oder andere Umstände eine Gefährdung unserer Ansprüche aus dem Liefervertrag, so sind wir ohne jede Entschädigungspflicht bei Aufrechterhaltung unserer Ansprüche auch aus Teilleistungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn nach einer entsprechenden Aufforderung der Besteller nicht innerhalb von 12 Werktagen Sicherheit leistet.
    2. Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weiter gehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.
    3. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.
    4. Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbaren Umständen bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weiter gehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
    5. Im Falle des Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal 10% des Lieferwertes zu verlangen. Der Besteller kann uns ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzten, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadenersatzhaftung ist auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
    6. Absatz 5 gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Er gilt auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
  7. Teillieferung
    1. Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
    2. Bei Lieferung auf Abruf erlischt unsere Lieferpflicht, wenn der Besteller nicht binnen 6 Monaten nach Auftragsbestätigung abruft.
    3. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, anderweitig über die bestellte Ware zu verfügen und den Besteller mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern.
  8. Auskünfte und Beratung
    1. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische und anwendungstechnische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen unter Ausschluss jeglicher Haftung, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Alle Angaben, auch in Produktbeschreibung, technischen Informationen und Sicherheitsdatenblättern befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
  9. Zahlung
    1. Der Rechnungsbetrag ist zum Fälligkeitstermin ohne Abzug bar oder per Überweisung zu zahlen. Er gilt ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht.
    2. Wechsel – Annahme vorbehalten – werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit gegen Erstattung der Bank-, Diskont, und Einziehungsspesen angenommen; die Annahme gilt nicht als Bezahlung.
    3. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.
    4. Von Bestellern, mit denen noch keine laufende Geschäftsverbindung besteht, wird die Angabe von Bank- und Handelsreferenzen gewünscht; anderenfalls sind wir berechtigt, gegen Nachname zu liefern.
  10. Untersuchungs- und Rügepflicht, Gewährleistung
    1. Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB. Mängelrügen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Werktagen nach Eintreffen der Ware an der vom Besteller vorgeschriebenen Bestimmungsort schriftlich geltend gemacht werden; sie entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.
    2. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Nach begonnener Verarbeitung oder Vermischung der gelieferten Waren ist jede Rüge ausgeschlossen.
    3. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine Rechte herleiten.
    4. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50% des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern.
    5. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt oder in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder von uns verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises ( Minderung) oder – in den Grenzen der nachstehenden Absätze – Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
    6. Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
    7. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
    8. Weiter gehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere weder für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; noch für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
    9. 478 BGB bleibt durch die vorstehenden Absätze 2 bis 8 unberührt.
  11. Sonstige Schadensersatzhaftung
    1. Die Bestimmungen in Nummer 9 Abs. 5 bis 7 gelten auch für Schadenersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.
    2. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
    3. Für unsere Deliktshaftung gelten die Bestimmungen in Nummer 9 Abs. 5 bis 7 entsprechend.
    4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  12. Verjährung
    1. Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt vorbehaltlich der $$ 438 Nr. 2, 479 BGB in zwei Jahren ab Lieferung der Ware. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
    2. Für Schadenersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB ein Jahr.
    3. Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
  13. Eigentumsvorbehalt
    1. Das Eigentum der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    2. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zum Wert mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes ( = Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der
Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.
    3. Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
    5. Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellt Sachen ohne unsere Zustimmung weder zu Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (z.B. Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
    6. Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.
    7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unsere Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% oder ihren Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt.
  14. Allgemeines, Erfüllungsort und Gerichtsstand.
    1. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
    2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
    3. Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit ihm Mönchengladbach. Dieser Gerichtsstand ist nicht ausschließlich.
    4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)

 

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